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Die amtswegige Abänderung und Aufhebung von Bescheiden - neue Rechtsfragen**Schriftfassung eines am 29. 5. 2017 an der Universität Innsbruck gehaltenen Berufungsvortrags. Der Vortragsstil wurde beibehalten, die Ausführungen wurden lediglich geringfügig um Anmerkungen erweitert.

AbhandlungenLamiss Khakzadeh-LeilerZfV 2018/3ZfV 2018, 58 Heft 1 v. 31.3.2018

§ 68 AVG ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1925 Gegenstand rechtswissenschaftlicher Auseinandersetzung. Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat nun neue und grundsätzliche Fragen betreffend den Anwendungsbereich dieser Bestimmung aufgeworfen: So ist etwa unklar, ab welchem verfahrensrechtlichen Zeitpunkt eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid gemäß § 68 AVG abändern oder aufheben darf. Gleiches gilt für die Frage, bis wann sie das tun darf. Diesen beiden Fragen geht der folgende Beitrag unter Einbeziehung jüngster höchstgerichtlicher Rechtsprechung nach.

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