Der vorliegende Beitrag widmet sich der Fragestellung, mit welchem Zeitpunkt, für wen und in welchem Umfang Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts in einem fortgesetzten (Rechtsmittel-)Verfahren Bindungswirkung entfalten. Bleibt ein Kassationsbeschluss des Verwaltungsgerichtes unangefochten, so bindet diese Entscheidung in einem Folgeverfahren die belangte Behörde, das Verwaltungsgericht selbst sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Dadurch ergeben sich vielzählige rechtliche Problemstellungen, die nicht bloß rechtstheoretischer Natur sind, sondern enorme praktische Relevanz haben.