Das Kostenrecht im Verwaltungsverfahren ist - anders als etwa jenes der ZPO - vom Grundsatz der Kostenselbsttragung geprägt. Daran hat auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts geändert, weil die Kostentragungsregelungen des AVG ins verwaltungsgerichtliche Verfahren übernommen wurden. Der Beitrag widmet sich dieser Übernahme mit Fokus auf die Frage, ob mit dem Übergang vom administrativen Instanzenzug zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit die grundrechtliche Beurteilung des Grundsatzes der Kostenselbsttragung im Verwaltungsverfahrensrecht anders oder zumindest differenzierter auszufallen hat.