Das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie war schon mehrfach Thema vor dem EuGH, zuletzt etwa anlässlich des österreichischen Vertragsverletzungsverfahrens betreffend die Bewilligung eines Kraftwerks an der Schwarzen Sulm. Das Urteil aus Luxemburg bietet - neben einer Prüfung eines Ausnahmetatbestandes vom Verschlechterungsverbot - die Gelegenheit, systematische Fragen zu beleuchten: Was ist der Anknüpfungspunkt für dieses Verbot und ab wann greift es? Welche unionsrechtlichen Vorgaben bestehen hinsichtlich der Bewirtschaftungspläne und entspricht die österreichische Umsetzung mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan diesen? Der vorliegende Aufsatz beleuchtet das Verschlechterungsverbot im Rahmen der Richtlinienvorwirkung und geht der rechtlichen Qualität der Bewirtschaftungspläne auf den Grund.