Der nachstehende Beitrag widmet sich der Frage, in welcher Rechtsform - Erkenntnis oder Beschluss - Einstellungen auf der Grundlage von § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG, § 43 und § 50 VwGVG vorzunehmen sind. Er gelangt zum Ergebnis, dass je nach Einstellungskonstellation unterschiedliche Rechtsformen zur Anwendung kommen.