Die Aufhebung des § 40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof im Sommer 2015 wirft im Wesentlichen vier Fragen auf: Welche Möglichkeiten hat der Gerichtshof, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Regelung in der partiellen Untätigkeit des Gesetzgebers liegt? Welche Anforderungen werden durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes an eine Neuregelung der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten gestellt und wie haben die Verwaltungsgerichte in der Übergangszeit mit Verfahrenshilfeanträgen umzugehen? Lässt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch ein Anspruch auf Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden begründen? Die Beantwortung dieser Fragen steht im Mittelpunkt des nachfolgenden Beitrages.