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Doppelstaatsbürgerschaft - doppelte Freude oder doppelte Last?

AbhandlungenMatthias NeumayrZfV 2015/36ZfV 2015, 257 Heft 2 v. 31.7.2015

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, B 212/2014 ua,11Zak 2014/578, 302 = iFamZ 2014/158, 228 (Ulrich Pesendorfer) = ecolex 2014, 1022. hält der VfGH fest, dass österreichische Staatsbürger - darunter auch-österreichische Doppelstaatsbürger - nach dem Adelsaufhebungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, "Adelstitel ausländischen Ursprungs" zu führen. Das Spannungsverhältnis zur komplementären deutschen Rechtsnorm (Art 109 Abs 3 WRV),22Weimarer Reichsverfassung. wonach Adelsbezeichnungen "als Teil des Namens" gelten, wird in Rz 27 durch einen Verweis auf § 9 Abs 1 Satz 2 IPRG aufgelöst, der bei der Behandlung auch-österreichischer Doppelstaatsbürger in Österreich einen Vorrang der österreichischen Staatsbürgerschaft vorsieht. Auf diese Weise wird ein deutsch-österreichischer Doppelstaatsbürger unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob er in Österreich und in Deutschland einer Behörde gegenübersteht: In Deutschland existiert nämlich in Form des Art 5 Abs 1 Satz 2 EGBGB eine vergleichbare Norm, die einen Vorrang der deutschen Staatsbürgerschaft anordnet.

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