AVG: § 69 Abs 3 (Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen binnen dreier Jahre nach Erlassung des Bescheids; Beginn des Fristenlaufs mit der Bescheiderlassung, nicht mit der formellen Rechtskraft)
VwGH 26. 5. 2014, 2013/08/0127
Nach dem Wortlaut des § 69 Abs 3 AVG kann die Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des B auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 (wenn der B durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist) stattfinden. Es wird also klar auf die "Erlassung des B" und nicht etwa auf den Eintritt der formellen Rechtskraft abgestellt. Die vom VwGH im Erk 17. 5. 2004, 2001/06/0077 = ZfV 2005/1366, vertretene Ansicht, dass die dreijährige Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrages erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft zu laufen beginnt, bezog sich auf § 69 Abs 2 AVG (ablehnend dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 66). Jedenfalls für die amtswegige Wiederaufnahme nach § 69 Abs 3 AVG ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach die dreijährige Frist, innerhalb deren eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 oder 3 AVG verfügt werden kann, unabhängig von offenen Rechtsmittelfristen bereits mit der Erlassung des verfahrensbeendenden B zu laufen beginnt.