VwGG: § 31 Abs 1 Z 4 (Befangenheit; Mitglieder des VwGH haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige
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Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen; aus konkreten Umständen muss Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden können)