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VwGH 23. 5. 2014, 2014/02/0034 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

VwGHVerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2014/1437ZfV 2014, 915 Heft 6 v. 7.1.2015

VwGG: § 46 (Wiedereinsetzung; Mängelbehebungsfrist; Versäumung; über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden; missverständliche Beilagenverfügung)

VwGH 23. 5. 2014, 2014/02/0034

Mit der vom Inhalt des eindeutigen Ergänzungsauftrages abweichenden Formulierung des Vermerks am Mängelbehebungsschriftsatz "Beschwerde an den VfGH" war nicht klargestellt, dass es sich bei dem dem VwGH wieder vorzulegenden Schriftsatz um das Original jener Beschwerde handelt, die vom VfGH dem VwGH abgetreten, diesem übermittelt und vom VwGH dem Antragsteller zurückgestellt worden ist, demnach jedenfalls eine Geschäftszahl des VwGH tragen musste. Auch im vorliegenden Antrag bringt der Antragstellervertreter durch die Formulierung in der Beilagenverfügung "vom VfGH zurückgestellte Beschwerde im Original" nicht eindeutig zum Ausdruck, welche Beschwerde damit gemeint ist. Die vom VwGH abverlangte Beschwerde wurde nicht vom VfGH, sondern vom VwGH dem Antragsteller zurückgestellt, zudem besteht auch die Möglichkeit der Existenz einer vom VfGH zurückgestellten Beschwerde. Auch im Vorbingen zum Wiedereinsetzungsgrund ist nur von der vom VfGH zurückgestellten Beschwerde die Rede, was wiederum Anlass zu Verwechslungen und Missverständnissen geben kann.

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