StVG: § 16a (Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über Beschwerden für das ganze Bundesgebiet)
§ 181a Abs 4 (Übergangsbestimmung; weitere Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für anhängige Beschwerden; keine Zuständigkeit für nach dem 31. 12. 2013 vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerden)