StbG 1985: § 10 Abs 1 Z 1 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 10 Jahren)
§ 12 Z 1 lit b (ebenso; mindestens 15-jähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet und Nachweis einer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration; vorliegende Arbeitserlaubnisse nach AuslBG führen nicht bereits zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)