AlVG: § 25 Abs 2 (Widerruf des Arbeitslosengeldes und Rückforderung unrechtmäßig empfangener Leistungen; Betretung bei einer nicht gemeldeten Tätigkeit im Rahmen des Betriebs des Ehegatten)
VwGH 24. 4. 2014, 2013/08/0289
1. Die Revisionswerberin bringt vor, sie habe am Messestand darauf gewartet, dass sich ihr Sohn für die Heimfahrt bereit mache. Dabei sei ihr aufgefallen, dass eine ausgestellte Glasschiebetür nicht schön geputzt gewesen sei. Wie sie es von daheim gewohnt gewesen sei, habe sie zu Wasser und Putzlappen gegriffen und das Glas gereinigt, wofür sie wenige Minuten benötigt habe. Sie habe von ihrem Ehegatten weder einen Auftrag noch ein Entgelt erhalten. Eine meldepflichtige Erwerbstätigkeit sei nicht vorgelegen. Sie habe diese Tätigkeit im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht gemäß § 90 ABGB erbracht. Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs 2 erster Satz AlVG setze voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Erwerbstätigkeit angetroffen werde. Gesetzlich fingiert werde nur die Höhe einer allfälligen Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit