NÄG: § 7 idF vor BGBl I 2013/161 (Änderung des Familiennamens und des Vornamens, Zuständigkeit, Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes des Antragstellers, mangels eines solchen die des gewöhnlichen Aufenthalts, Auslandsaufenthalt, Zuständigkeit nach letztem Wohnsitz im Inland, ansonsten Magistrat der Stadt Wien; Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung)