NÄG: § 2 Abs 7 (Änderung des Familiennamens, Voraussetzungen der Bewilligung, ua Wunsch nach Doppelnamen nach § 93 Abs 2 ABGB; Namensänderung einer verheirateten Person nach der Eheschließung zur Führung eines Doppelnamens zulässig)
§ 3 Abs 1 Z 4 (Versagung der Bewilligung, Zusammensetzung des beantragten Familiennamens aus mehreren Namen)