Nö JagdG 1974: § 6 Abs 1 (Eigenjagdgebiet; Eignung; zusammenhängende Grundfläche mit einer Mindestgröße von 115 ha; Erfordernis einer Gesamtbeurteilung der Grundfläche einschließlich nicht bejagbarer Grundstücke)
§ 9 Abs 3 (Zusammenhang von Grundflächen; Verbindung von Teilflächen einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen; fehlende Beurteilung)