Nö JagdG 1974: § 99 Abs 1 (Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen; Errichtung von Zäunen als Flächenschutz)
§ 99 Abs 4 (Schutzmaßnahmen gegen Waldgefährdung; behördliche Anordnung der notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung, wenn sich diese durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden lässt)