Nö JagdG: § 64 (Berechtigung und Verpflichtung der Jagdschutzorgane, wildernde und umherstreunende Hunde zu töten)
§ 94 Abs 1 (Verbot, ein Jagdgebiet mit einem Gewehr zu durchstreifen oder von Hunden durchstreifen zu lassen; Betretungsrecht des Waldes nach dem Forstgesetz und Bewegungsfreiheit für Tiere nach dem Tierschutzgesetz stehen dem nicht entgegen)