Nö JagdG: § 6 (Eigenjagdgebiet)
§ 9 Abs 1 (Zusammenhang von Grundflächen)
§ 9 Abs 3 (Wege, Straßen, Eisenbahngrundstücke, Wasserläufe bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges; sie stellen in ihrem Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her)