GewO 1994: § 26 Abs 1 (Gewerbeausschluss; Nachsicht; positive Prognose; keine unter Berücksichtigung der Tatumstände; Möglichkeit der Tatwiederholung)
VwGH 29. 4. 2014, 2013/04/0150
Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen (VwGH 27. 5. 2009, 2009/04/0101). Die belBeh stellt iZm der Prognose auf eine Wohlverhaltensdauer von nur vier Jahren ab, was lediglich dem Zeitraum seit der Verurteilung entspricht.