GewO 1994: § 113 Abs 5 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; Vorverlegung; sicherheitspolizeiliche Bedenken infolge gehäufter Vorfälle von strafrechtlicher Bedeutung im Bereich gegenständlichen Lokals; keine Voraussetzung gerichtlicher Verurteilungen oder Vorerhebungen)
VwGH 29. 4. 2014, 2013/04/0042