NAG: § 43 Abs 4 (Versagung eines Aufenthaltstitels; kurzfristiger Auslandsaufenthalt nach Antragstellung; Erfordernis des "durchgängigen Aufenthalts" ist zu relativieren)
VwGH 7. 5. 2014, 2013/22/0274
Der Bf hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 8. 2. 2011 gestellt und dabei behauptet, dass er sich seit dem 4. 3. 2004 im Bundesgebiet aufhalte. Dieser behauptete Inlandsaufenthalt vom 4. 3. 2004 bis zur Antragstellung wird von der Beh nicht in Abrede gestellt. Mit der dennoch vorgenommenen Abweisung des Antrags verkannte sie aus folgenden Gründen die Rechtslage.