Sbg ROG 1998: § 33 Abs 4 Z 1 (Bauhöhe, nicht einzubeziehende Bauteile; im Gesamtbild des Baues untergeordnete Bauteile; nicht nur typischerweise verwendete, sondern etwa auch Leuchtreklamen; Wahrnehmbarkeit hindert nicht Qualifikation als untergeordneter Bauteil)