AuslBG: § 2 Abs 2 lit a (Beschäftigung, Begriff, Arbeitsverhältnis; Beschäftigung während Erholungsurlaubs)
VwGH 19. 5. 2014, Ro 2014/09/0012
1. Der VwGH hat zum Beschäftigungsbegriff im Erk vom 26. 9. 1991, 90/09/0190, Slg 13.497 A/1991, ausgeführt: "Unter einem Arbeitsverhältnis ist nach Arbeitsrecht ein Rechtsverhältnis, das die Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit zum Inhalt hat und durch Arbeitsvertrag begründet wird, zu verstehen. Mangels erkennbarer Differenzierung orientiert sich auch das AuslBG mit folgender Maßgabe an diesem Begriffsinhalt: Da ein ohne die nach dem AuslBG erforderliche Beschäftigungsbewilligung mit einem ausländischen AN abgeschlossener Arbeitsvertrag nichtig ist (§ 879 Abs 1 ABGB iVm § 3 Abs 1 AuslBG; vgl auch die für diesen Fall getroffenen arbeitsrechtlichen Sonderregeln des § 29 AuslBG) kann die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs 2 lit a iVm § 28 Abs 1 leg cit – wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, ist der Beschäftigungsbegriff des § 28 Abs 1 im Licht des § 2 Abs 2 auszulegen (VwGH 13. 12. 1990, 90/09/0074) – nur bedeuten, dass es nicht auf das Bestehen einer Rechtsbeziehung ankommen kann. Mit anderen Worten: Nach § 2 Abs 2 lit a iVm § 28 Abs 1 lit a AuslBG ist darunter die Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu verstehen, das typischerweise den Inhalt einen Arbeitsvertrages bildet und – käme ein solcher gültig zustande – auch ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechtes begründen würde."