Seit der letzten Auflage des Manz'schen UG-Kurzkommentars wurde das UG 2002 zwölfmal novelliert, was in Relation zu insgesamt 21 Änderungen (mit Stichtag 1. 1. 2014) seit der Stammfassung im Jahr 2002 doch beträchtlich ist. Der Gesetzgeber beseitigte nicht nur Redaktionsversehen (§ 54 Abs 5, S 215, K 5b), sondern nahm auch inhaltliche Neuerungen vor: Zum einen erforderte die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Anpassung und es mussten aufgrund der aufhebenden Erkenntnisse des VfGH neue Studienbeitragsregelungen erlassen werden; zum anderen erfolgten eine Reform der Universitätsfinanzierung, eine Angleichung der studienrechtlichen Bestimmungen zur neuen Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung etc. In Anbetracht dieser vielfältigen Änderungen war eine Neuauflage des Kurzkommentars die logische Konsequenz.