VStG: § 53 Abs 1 (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen; Haftraum der Behörde oder der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion; subsidiärer Vollzug in gerichtlichem Gefangenenhaus; keine grundsätzliche Anwendung des StVG; kein Ersatz durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen)
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