Nö LWO: § 77 (gültige Ausfüllung des Stimmzettels; Wählerwille muss eindeutig entnehmbar sein)
§ 78 Abs 3 (gültige Abgabe einer Vorzugsstimme, Voraussetzungen; eindeutige Bezeichnung des Bewerbers; nur je ein Bewerber der Landesliste oder der Wahlkreisliste, nur Bewerber derselben Parteiliste, gehören die Bewerber verschiedenen Listen an, Stimme für jenen gültig, dessen Partei angekreuzt; keine verfassungsrechtlichen Bedenken)