GewO 1994: § 2 Abs 1 Z 22 (Geltungsbereich; Ausnahmen; Totalisateure und Buchmacher; Vermittlung und Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen; Anwendung auch auf Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure)
B-VG: Art 10 Abs 1 Z 8 (Kompetenzbestimmungen; Bundeskompetenz; Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen)