AsylG 2005: § 3 (Status des Asylberechtigten, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung)
§ 8 Abs 1 (Status des subsidiär Schutzberechtigten, Afghanistan, unzureichende Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Baghlan des Bf; keine Feststellungen zur sicheren Erreichbarkeit der Heimatregion; Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderberichte insb bei den sich rasch ändernden Umständen in Afghanistan)