Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und BewohnervertreterG (VSPBG): § 1 (Eignung als Sachwalter; Verein; Verordnungsermächtigung des BMJ; Zustimmungsrecht des Vereins; Anführung von sachlichem und räumlichem Geltungsbereich; keine vorläufige und zeitlich begrenzte Feststellung der Eignung)