ABGB: § 879 Abs 3 (Nichtigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gröblich benachteiligende Klauseln)
KSchG: § 6 Abs 2 Z 1 (Unverbindlichkeit für den Verbraucher; Vertragsbestimmungen, nach denen der Verbraucher eine unangemessen lange Frist an den Vertrag gebunden ist)