VStG: § 19 Abs 1 (Strafbemessung, Ermessen)
§ 19 Abs 2 (ebenso; Erschwerungs- und Milderungsgründe; Unterbleiben der tatsächlichen Ausführung kommt bei Ungehorsamsdelikt nicht in Betracht; Spruchpraxis in anderen Fällen unmaßgeblich; Relation zum Strafrahmen; ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht entscheidend)