VStG: § 51e Abs 3 VStG (öffentliche mündliche Verhandlung; Durchführung, keine; mehrere Beweisanträge, Antrag auf Durchführung, Pflicht zur Durchführung)
VwGH 28. 3. 2014, 2012/02/0113
Der Bf hat in der Berufung die Tatbegehung mit näherer Begründung – sowohl hinsichtlich des Vorliegens eines schweren Mangels als auch hinsichtlich des eingerichteten Kontrollsystems – bestritten und mehrere Beweisanträge, wie zB die Einvernahme eines mit Namen und Anschrift bezeichneten Zeugen und seine eigene Einvernahme, sowie auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.