VwGG: § 26 Abs 2 (Beschwerdeerhebung vor Zustellung oder Verkündung; keine Anwendung bei strittiger Parteistellung; Übergangsfall; Anwendung auf Revision)
VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0027
Beschwerdelegitimiert (hier: revisionslegitimiert im Rahmen des Übergangsrechts nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG) ist nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) B im Wege des § 26 Abs 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Beh entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines A auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.