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VwGH 25. 2. 2014, 2012/01/0131 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

VwGHVerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2014/1211ZfV 2014, 759 Heft 5 v. 6.11.2014

B-VG: Art 131 Abs 1 Z 1 idF bis 31. 12. 2013 (Verwaltungsgerichtshof; Bescheidbeschwerde; keine abstrakte Rechtskontrolle)

VwGH 25. 2. 2014, 2012/01/0131

Im Beschwerdefall war der Termin des (mit dem von den bf Parteien mit Berufung bekämpften B bewilligten) Besitzes und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze (Feuerwerk) in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2013 geltenden Fassung maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einbringung bereits verstrichen. Da der VwGH nur zur Entscheidung über solche Bescheidbeschwerden berufen ist, bei denen eine allfällige Aufhebung des angef B auch eine Änderung der konkreten Rechtsstellung des Bf zu bewirken vermag, nicht aber zur allfälligen Feststellung in der Vergangenheit gelegener, für den Bf jedoch nicht konkret fortwirkender Rechtsverletzungen, erweist sich in einem Fall wie dem vorliegenden die Anrufung des VwGH nicht als ein für die Wahrnehmung der Rechte der bf Parteien tauglicher Behelf; dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde beim VwGH nicht etwa nur ein Ausfluss oder eine Fortsetzung der Parteistellung im Verwaltungsverfahren ist, sondern überdies an die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte gebunden ist. Es ist für die Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht entscheidend, ob den bf Parteien im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren rechtens die Stellung einer Partei verweigert wurde, wenn – wie im Beschwerdefall – auch in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des VwGH folgenden fortgesetzten Verfahren infolge zeitlicher Überholung ein derartiges prozessuales Mitwirkungsrecht gar nicht mehr realisiert werden kann. Zu einer objektiven, nicht mehr als Rechtsschutzinstrument im Sinne (und im Anwendungsbereich) des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG dienenden Rechtskontrolle ist der VwGH nicht berufen. Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von B kommt nicht in Betracht. Zurückweisung.

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