VwGG: § 28 Abs 1 Z 4 idF BGBl I 2008/4 (Inhalt der Beschwerde; Beschwerdepunkt; keiner mit Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften; behauptete Unzuständigkeit nicht vorliegend)
VwGH 24. 3. 2014, 2012/01/0097
Mit dem angef B erfolgte eine prozessuale Erledigung: Dem R M (Vorstellung) des Bf wurde antragsgemäß Folge gegeben und der erstinstanzlichen Beh eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.