SchulpflichtG: § 4 (Schulen nach §§ 5 bis 10 sind die öff und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen)
§ 5 (Erfüllung der Schulpflicht, an allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie an mittleren oder höheren Schulen)
§ 11 Abs 2 (Schulpflicht, Erfüllung durch Teilnahme am häuslichen Unterricht)