StVO: § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest;
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Einhaltung der Zulassung bzw Betriebsanleitung; Einhaltung der Wartefrist; Unterlassung von in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen; durchgehende Beobachtung durch Exekutivorgan nicht erforderlich; Lutschen eines Bobbons sowie Medikamenteneinnahme; Verfälschung, keine; Feststellung eines Sachverständigen)