GSVG: § 2 Abs 1 Z 4 (Pflichtversicherung; selbstständig erwerbstätige Personen, wenn sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterliegen; bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 49 ff RAO handelt es sich um keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz)