Oö MindestsicherungsG: § 2 (Grundsätze für die bedarfsorientierte Mindestsicherung; Abstimmung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles; Leistung kann auch befristet zuerkannt werden, Rechtfertigungsgründe)
VwGH 27. 3. 2014, 2013/10/0185
Das Oö MindestsicherungsG sieht zwar nicht ausdrücklich eine Befristung der zuzuerkennenden Leistungen vor; da aber der Umfang der Leistungsgewährung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustimmen ist (vgl insb § 2 leg cit), kann eine Leistung auch befristet zuerkannt werden, insb wenn die Hilfsbedürftigkeit nur vorübergehend ist oder (noch) unwahrscheinlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Dauer gegeben sind (vgl – zu den ebenfalls eine Befristung nicht ausdrücklich vorsehenden Sozialhilfegesetzen – schon Pfeil, Österr Sozialhilferecht [1989] 430). Dass auch der Gesetzgeber des Oö MindestsicherungsG davon ausging, ergibt sich deutlich aus den Erläut zur Stammfassung (Blg 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö LT, 27. GP 38), wonach bestehende Ansprüche der hilfebedürftigen Person gegen Dritte "jedenfalls eine Befristung der Leistung bis zur voraussichtlichen Realisierbarkeit rechtfertigen" können.