Tir MindestsicherungsG: § 18 Abs 2 (Ausmaß der Mindestsicherung; bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen Dritter, Einkommen unterhaltsverpflichteter Personen im gemeinsamen Haushalt; Anrechnung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, auch wenn es den Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB übersteigt; Anrechnung setzt allerdings regelmäßige Leistungen voraus)