Privatradio-G: § 28a Abs 3 Z 1 (grundlegende Änderung des Programmcharakters; Erfordernis der Genehmigung der Regulierungsbehörde; Voraussetzung, dass das dem Zulassungsbescheid zugrunde liegende Programm zwei Jahre veranstaltet wurde; Unerheblichkeit, dass das Programm vom früheren Hörfunkprogramm vor der letzten Auswahlentscheidung nicht maßgeblich abweicht)
VwGH 26. 3. 2014, 2012/03/0050