ORF-G: § 1a Z 10 (Produktplatzierung; Erfordernis der Entgeltlichkeit; Beurteilung nach objektivem Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch; Unerheblichkeit eines konkreten Entgelts im Einzelfall)
§ 16 Abs 5 Z 3 (Ausnahmen vom Verbot der Produktplatzierung; verletztes Verbot, das betreffende Produkt nicht zu stark herauszustellen; Firmenlogos auf der Jacke des Co-Moderators einer Sportsendung)