Wr NaturschutzG: § 29 Abs 1 (bescheidmäßige Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens; Streuobstwiese)
§ 29 Abs 2 (wie vorhin, Wirkung; Verfügungsbeschränkung, Außerkrafttreten derselben, wenn nicht binnen sechs Monaten ein Unterschutzstellungsbescheid erlassen wird)