KFG: § 102 Abs 3 fünfter Satz (Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers; Verbot des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung während der "Fahrt"; Geltung auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten)
VwGH 28. 3. 2014, 2012/02/0070
In einer Verkehrssituation, in der ein Lenker auf der Fahrbahn an der Ausführung seines Fahrmanövers – wie gegenständlich am Linkseinbiegen – nur kurzfristig verkehrsbedingt (Abwarten des Gegenverkehrs) gehindert wird, die gebotene Fortsetzung seines Fahrmanövers aber seine volle Aufmerksamkeit verlangt, kann nicht davon die Rede sein, dass das dabei erfolgende Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht mehr vom Tatbestand des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG umfasst wäre. Das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung fällt daher unter das Verbot des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG. Abweisung.