Fachhochschulen-StudienG: § 10 Abs 3 Z 9 (Verleihung und Widerruf akademischer Grade durch das Kollegium)
§ 20 erster Satz (Ungültigerklärung der Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen Arbeit; kein Recht dritter Personen auf Teilnahme als Partei an einem solchen Verfahren; Rsp wie zu §§ 74, 87 und 89 UniversitätsG)