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VwGH 19. 2. 2014, 2013/10/0184 (Hochschulwesen)

VwGHHochschulwesenZfV 2014/1161ZfV 2014, 734 Heft 5 v. 6.11.2014

UniversitätsG 2002: § 22 Abs 1 Z 9 (Aufgaben des Rektorats, Studienbeiträge)

§ 22 Abs 3 (Rektorat, bestehend aus Rektor/Rektorin und Vizerektoren/Vizerektorinnen)

§ 22 Abs 6 (Geschäftsordnung des Rektorates; auch die den einzelnen Mitgliedern des Rektorates allein zukommenden Aufgaben sind solche des Rektorates, Fertigung und Zurechnung, "für das Rektorat")

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