UniversitätsG 2002: § 22 Abs 1 Z 9 (Aufgaben des Rektorats, Studienbeiträge)
§ 22 Abs 3 (Rektorat, bestehend aus Rektor/Rektorin und Vizerektoren/Vizerektorinnen)
§ 22 Abs 6 (Geschäftsordnung des Rektorates; auch die den einzelnen Mitgliedern des Rektorates allein zukommenden Aufgaben sind solche des Rektorates, Fertigung und Zurechnung, "für das Rektorat")