UniversitätsG 2002: § 103 Abs 7 (entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission)
§ 103 Abs 8 (ebenso; Entscheidung aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen; Begründungsbedürftigkeit der Entscheidung der Kommission)
§ 103 Abs 10 (Rektorat, Zurückverweisung eines Beschlusses der Habilitationskommission, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden)