GewO 1994: § 88 Abs 2 (Gewerbeberechtigung; Entziehung; Nichtausübung während der letzten drei Jahre; mehr als dreijähriger Rückstand mit Entrichtung der Kammerumlage; Berücksichtigung einer Nachsicht nur nach gesonderter Entscheidung darüber)
WKG 1998: § 127 Abs 7–9 (Umlagen; hier: Grundumlage; Nachsicht; gesonderte Entscheidung)