GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 1 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Ausschlussgrund ua der gerichtlichen Verurteilung zu drei Monate übersteigender Freiheitsstrafe, Verwirklichung bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht erforderlich)
GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 1 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Ausschlussgrund ua der gerichtlichen Verurteilung zu drei Monate übersteigender Freiheitsstrafe, Verwirklichung bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht erforderlich)